Der Verein führt den Namen ADVENTURE TEAM SEMRIACH. Er hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten und erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf das Bundesgebiet Österreichs. |
Der ADVENTURE TEAM SEMRIACH ist eine unpolitische kulturelle sportliche Vereinigung für den On- und Offroad Motorsport. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung, Ausbildung und Weiterbildung der Mitglieder im Bereich des Motorsportes. Zur Erreichung dieses Zweckes stellt sich der Verein folgende Aufgaben: 1. Fahrtechnisches Training und Weiterbildung |
Die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereines sollen aufgebracht werden durch: 1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge. Inhalte der Vereinszwecke dienen. Bei allen diesen Mitteln muß darauf Bedacht genommen werden, daß die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist. Die Tätigkeit darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereines dienen. Gleiches gilt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in - ordentliche Mitglieder- außerordentliche Mitglieder 1. Ordentliche Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen. Ordentliche Mitglieder haben an allen Rechten und Pflichten des Vereines voll teil. Ordentliche Mitglieder setzten sich zur Aufgabe, den Verein gemäß den festgelegten Satzungen zu fördern. 2. Außerordentliche Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen. Diese Mitglieder beabsichtigen, die Vereinszwecke zu fördern, haben aber nicht an allen Rechten und Pflichten teil. 3. Fördernde Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen, die den Zweck des Vereines regelmäßig ideell und/oder materiell unterstützen. 4. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste im Verein ernannt werden. |
Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen oder fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. |
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen sowie außerordentlichen Mitgliedern zu. Das passive Wahlrecht besitzen nur die ordentlichen Mitgliedern . Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und des Jahresmitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. |
Die Mitgliedschaft erlischt durch - freiwilligen Austritt Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muß dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes bekanntgegeben werden. Verspätete Anzeigen haben erst ab dem nächstfolgenden Austrittsdatum Wirksamkeit. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Jahresmitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt davon unberührt. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen unehrenhaftem Verhalten, wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten sowie wegen Verstoßes gegen Statuten, Geschäftsordnung oder Beschlüsse des Vorstandes verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die schriftliche Berufung an die nächste ordentliche Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte jedoch ruhen. |
Organe des Vereines sind insbesondere: Generalversammlung Die Generalversammlung kann die Errichtung weiterer Organe beschließen. |
Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt und wird durch den Präsidenten einberufen. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes sowie auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder der ordentlichen Generalversammlung stattzufinden. Weiters kann eine außerordentliche Generalversammlung durch schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder verlangt werden. Die außerordentliche Generalversammlung hat binnen sechs Wochen nach Beschluß oder Einlangen des Antrages stattzufinden. Zu den Generalversammlungen sind alle ordentlichen und außerordentliche Mitglieder vier Wochen vor dem Termin einzuladen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, Wortmeldungen sind nur den Vertretern ordentlicher und außerordentlicher Mitgliedern sowie den Vorstands- bzw. Ehrenmitgliedern gestattet. Ausnahmen können vom Vorsitzenden jederzeit erteilt werden. Stimmberechtigt ist jedes ordentliches und außerordentliches Mitglied mit einer Stimme. Das ordentliche bzw. außerordentliche Mitglied wird durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. Bevollmächtigten vertreten. Die Stimmabgabe erfolgt durch den gesetzlichen Vertreter bzw. dessen schriftlich bevollmächtigten Vertreter. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches bzw. außerordentliches Mitglied ist unzulässig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet sie eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt. In diesem Falle ist die Generalversammlung dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig. Die Wahlen und Beschlüsse in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel aller Stimmen der ordentlichen Mitglieder. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein Mitglied des Vorstandes. |
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses. |
Der Vorstand des ADVENTURE TEAM SEMRIACH besteht aus: 1. dem Präsidenten Der Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt und hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl ausgeschiedener Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich oder mündlich einberufen. Eine Vorstandssitzung muß mindestens einmal im Jahr stattfinden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend ist. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. |
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ des Vereines zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses. |
Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei dringlichen Angelegenheiten ist er berechtigt, auch in jenen Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Über diese Anordnungen muß er bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung Rechenschaft ablegen. Ferner obliegt ihm die Aufgabe, vor Wahlen eine Wahlliste aufzustellen und mit den Mitgliedern eine gemeinsame Basis auszuarbeiten, um Kampfabstimmungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegen die Verfassung aller Schriften und Dokumente des Vereines, die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes sowie die Besorgung der Vereinsarchive. Für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines ist er berechtigt, die betreffenden Schriftstücke allein zu zeichnen. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereines verantwortlich. Dem Verein verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. |
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, den Sitzungen des Vorstandes in beratender Funktion ohne Stimmrecht beizuwohnen. |
In allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 10 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig. |
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiva, verbleibende Vereinsvermögen, zu übertragen hat. Das im Fall der Auflösung oder Wegfall des begünstigten Vereinzweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen muß, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt und eine vom Finanzamt als gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenverordnung anerkannte Körperschaft ist. |