Unsere Statuten

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen ADVENTURE TEAM SEMRIACH. Er hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten und erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf das Bundesgebiet Österreichs.

§2 Vereinszweck

Der ADVENTURE TEAM SEMRIACH ist eine unpolitische kulturelle sportliche Vereinigung für den On- und Offroad Motorsport.

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung, Ausbildung und Weiterbildung der Mitglieder im Bereich des Motorsportes.

Zur Erreichung dieses Zweckes stellt sich der Verein folgende Aufgaben:

1. Fahrtechnisches Training und Weiterbildung
2. Organisation und Hilfestellung bei der Organisation von Reisen
3. Veranstaltungen, die der Geschicklichkeit und Sicherheit dienen
4. Verbreitung eines tiefergehenden technischen Wissens in Theorie und Praxis
5. Organisation von gesellschaftlichen Ereignisse die zum Kennenlernen und Fördern der Zusammenarbeit unter allen Mitgliedern dienen
6. Repräsentation des Vereines auf nationaler und internationaler Ebene
7. Veröffentlichungen und Erstattung von Auskünften über Technik und Reiseerfahrungen
8. allgemeine Werbetätigkeit, sowie das Kopieren und das Herstellen von Klubinformationen

§3 Aufbringung der Mittel

Die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereines sollen aufgebracht werden durch:

1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
2. Subventionen der öffentlichen Hand.
3. Erträge aus Veranstaltungen.
5. Spenden und Schenkungen.
6. Zinserträge des Vereinvermögens.
7. Verkauf von vereinseigenen Publikationen.
8. Vermietung von Räumlichkeiten und Trainingsgeräten.
9. Entgeltliche Abgabe von Büchern, Ton- und Videoaufzeichnungen, die der Vermittlung der

Inhalte der Vereinszwecke dienen.

Bei allen diesen Mitteln muß darauf Bedacht genommen werden, daß die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist. Die Tätigkeit darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereines dienen. Gleiches gilt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in

- ordentliche Mitglieder- außerordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder.

1. Ordentliche Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen. Ordentliche Mitglieder haben an allen Rechten und Pflichten des Vereines voll teil.

Ordentliche Mitglieder setzten sich zur Aufgabe, den Verein gemäß den festgelegten Satzungen zu fördern.

2. Außerordentliche Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen. Diese Mitglieder beabsichtigen, die Vereinszwecke zu fördern, haben aber nicht an allen Rechten und Pflichten teil.

3. Fördernde Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen, die den Zweck des Vereines regelmäßig ideell und/oder materiell unterstützen.

4. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste im Verein ernannt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen oder fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen sowie außerordentlichen Mitgliedern zu.

Das passive Wahlrecht besitzen nur die ordentlichen Mitgliedern .

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und des Jahresmitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

- freiwilligen Austritt
- Streichung
- Ausschluß und
- Ableben bei natürlichen bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.

Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muß dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes bekanntgegeben werden. Verspätete Anzeigen haben erst ab dem nächstfolgenden Austrittsdatum Wirksamkeit.

Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Jahresmitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt davon unberührt.

Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen unehrenhaftem Verhalten, wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten sowie wegen Verstoßes gegen Statuten, Geschäftsordnung oder Beschlüsse des Vorstandes verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die schriftliche Berufung an die nächste ordentliche Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte jedoch ruhen.

§8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind insbesondere:

Generalversammlung
Vorstand
Rechnungsprüfer
Das Schiedsgericht

Die Generalversammlung kann die Errichtung weiterer Organe beschließen.

§9 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt und wird durch den Präsidenten einberufen.

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes sowie auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder der ordentlichen Generalversammlung stattzufinden. Weiters kann eine außerordentliche Generalversammlung durch schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder verlangt werden. Die außerordentliche Generalversammlung hat binnen sechs Wochen nach Beschluß oder Einlangen des Antrages stattzufinden.

Zu den Generalversammlungen sind alle ordentlichen und außerordentliche Mitglieder vier Wochen vor dem Termin einzuladen.

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, Wortmeldungen sind nur den Vertretern ordentlicher und außerordentlicher Mitgliedern sowie den Vorstands- bzw. Ehrenmitgliedern gestattet.

Ausnahmen können vom Vorsitzenden jederzeit erteilt werden.

Stimmberechtigt ist jedes ordentliches und außerordentliches Mitglied mit einer Stimme. Das ordentliche bzw. außerordentliche Mitglied wird durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. Bevollmächtigten vertreten. Die Stimmabgabe erfolgt durch den gesetzlichen Vertreter bzw. dessen schriftlich bevollmächtigten Vertreter. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches bzw. außerordentliches Mitglied ist unzulässig.

Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet sie eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt. In diesem Falle ist die Generalversammlung dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig.

Die Wahlen und Beschlüsse in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt.

Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel aller Stimmen der ordentlichen Mitglieder.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein Mitglied des Vorstandes.

§10 Aufgaben der Generalversammlung

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
2. Beschlußfassung über den Budgetvoranschlag.
3. Bestellung, Entlastung und Absetzung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Jahresmitgliedsbeitrage.
5. Verleihung sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
6. Entscheidung über Berufung gegen die Aberkennung oder Nicht-Verleihung der Mitgliedschaft.
7. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
8. Beschlußfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte, Fragen und Anträge.

§11 Der Vorstand

Der Vorstand des ADVENTURE TEAM SEMRIACH besteht aus:

1. dem Präsidenten
2. dem Schriftführer
3. dem Kassier

Der Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt und hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl ausgeschiedener Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich oder mündlich einberufen. Eine Vorstandssitzung muß mindestens einmal im Jahr stattfinden.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend ist. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ des Vereines zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses.
2. Vorbereitung der ordentlichen Generalversammlung.
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
5. Aufnahme, Ausschluß oder Streichung von Vereinsmitgliedern.
6. Aufnahme und Kündigungen von Angestellten des Vereines.

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei dringlichen Angelegenheiten ist er berechtigt, auch in jenen Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Über diese Anordnungen muß er bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung Rechenschaft ablegen. Ferner obliegt ihm die Aufgabe, vor Wahlen eine Wahlliste aufzustellen und mit den Mitgliedern eine gemeinsame Basis auszuarbeiten, um Kampfabstimmungen nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegen die Verfassung aller Schriften und Dokumente des Vereines, die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes sowie die Besorgung der Vereinsarchive. Für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines ist er berechtigt, die betreffenden Schriftstücke allein zu zeichnen.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereines verantwortlich.

Dem Verein verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

§14 Die Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, den Sitzungen des Vorstandes in beratender Funktion ohne Stimmrecht beizuwohnen.

§15 Das Schiedsgericht

In allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 10 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§16 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiva, verbleibende Vereinsvermögen, zu übertragen hat. Das im Fall der Auflösung oder Wegfall des begünstigten Vereinzweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen muß, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt und eine vom Finanzamt als gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenverordnung anerkannte Körperschaft ist.